strafbefehl
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst ist es unbedingt notwendig, gegen den Strafbefehl innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung einen Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Gericht, welches den Strafbefehl erlassen hat, eingelegt werden. Es kommt dann zu einem "normalen" Strafverfahren.
In der mündlichen Verhandlung ersetzt der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls die Anklageschrift und der Strafbefehl selbst den Eröffnungsbeschluss.
Das bedeutet, es kommt nach dem Einspruch zu einer Hauptverhandlung und der Einvernahme von Zeugen.
Zuvor sollten Sie unbedingt Akteneinsicht über einen Verteidiger beantragen, um sich optimal verteidigen zu können. Gern bin ich Ihnen dabei auch über diese Beratung hinaus behilflich.
Aus der Akte kann dann auch ersehen werden, welche Verteidigungsmöglichkeiten es gibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe für eine Rückfrage gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
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