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Abfindungshöhe nach Elternzeit

 




 
Bearbeitet von:

Christian Kah
Kanzlei Kah
Steinweg 24
06618 Naumburg

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Guten Tag,
ich bin seit 1.1.2000 in meinem Unternehmen tätig.
Im Mai 2006 habe ich meine erstes Kind zu Welt gebracht und
ab Juni 2007 wieder 10 Std. pro Woche gearbeitet.Im Dezember 2007 habe ich mein zweites Kind bekommen und danach die volle Elternzeit von 3 Jahren in Anspruch genommen. Diese endet am 30.12.10.
Mein Arbeitgeber bietet mir nun einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. Hiermit bin ich auch einverstanden.
Wie hoch ist die gängige Abfindungssumme ?
und wieviel Jahre werden angerechnet ?(auch die Elternzeit?)
Man sagt pro Jahr o,5 Gehälter, wird hier mit dem reinen Grundgehalt gerechnet oder wird mit dem gesamten Bruttogesamtgehalt gerechnet?. (Ich hatte damals monatlich einiges an Überstunden und sonstige Zahlungen.)




Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Höhe einer Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache.

Als Richtwert gilt die Zahlung eines halben bis vollen Monatsgehalts je Beschäftigungsjahr.

Stützt der Arbeitgeber sein Angebot ausdrücklich auf §1a KSchG, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr.

Neben den fixen Gehaltsbestandteilen werden bei der Ermittlung der Höhe der Abfindung auch regelmäßig gewährte Extras wie Nachtarbeitszuschläge, Prämien, Provisionen oder Fahrtgeld in die Berechnung mit einbezogen.

Das gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt wurde. Ferner müssen Sondervergütungen - wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Tantiemen, Umsatzbeteiligungen oder Boni - anteilig auf das Gehalt umgelegt werden. Darüber hinaus können Arbeitnehmer auch noch weitere Vergünstigungen - etwa einen Firmenwagen - zu ihren Gunsten ansetzen.

In Ihrem Fall müssen daher auch die Überstunden und sonstigen Zahlungen berücksichtigt werden.
Es ist das Bruttogehlat maßgeblich.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt müssen Erziehungsurlaub beziehungsweise Elternzeit berücksichtigt werden, wenn sich die Höhe der Abfindung nach der Beschäftigungsdauer richtet (Az.: 1 AZR 58/02).

So ist es in Ihrem Fall.
Die Elternzeit ist daher bei der Berechnung der Höhe der Abfindung mit einzubeziehen.Insfern beginnt die Berechnung bei Ihnen am 01.01.2000.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe für eine Rückfrage gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Kah


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Björn Blume
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