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Pflichtteilsanspruch

 




 
Bearbeitet von:

Christian Kah
Kanzlei Kah
Steinweg 24
06618 Naumburg

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ich bin von meinem Vater per Testament enterbt worden, seine Frau wurde als einzige Erbin eingetragen. Ich habe gegen das Testament angefochten, die Anfechtung liegt dem Richter am Nachlassgericht vor.
Habe eine Anwältin beauftragt mit der Witwe bezüglich des Pflichtteils und des damit zusammenhängenden rechts auf Auskunftserteilung über das Vermögen meines Vaters zum Todeszeitpunkt, sowie der Zuwendungen der letzten 10 Jahre Auskunft zu erteilen.
Nun gibt es inzwischen ein Nachlassverzeichnis vom Nachlassgericht, das sehr lückenhaft ist. Dies monierte ich, wobei ich vom Richter die Auskunft erhielt,dass ihn das nicht interessiert, sondern nur wer Erbe ist und er das Testament nun von einem Gutachter überprüfen lassen will. Das Gutachten beläuft sich vermutlich auf ca. 1000,- Euro lt. Richter.
Meine Anwältin ist entweder nicht zu erreichen, weil krank, oder weil sie angeblich telefoniert. Heißt ich bin sehr unzufrieden und will das Mandat kündigen, da ich mich von ihr nicht genug verreten fühle, sie ruft auch nicht zurück.
Sie hat bis jetzt zwei Briefe geschrieben, d.h. die Anfrage an die Witwe in meinem Auftrag bezüglich der Auflistung des Nachlasses sowie einen weiteren mit Klageandrohung, da die Witwe gegenschrieb, sie würde erst Auskunft erteilen, wenn sie den Erbschein vorliegen hätte.
Nun hat die Witwe selbst einen Anwalt beauftragt.
Da die Urne meines Vaters immer noch nicht beigesetzt ist, da die witwe wie ich vom Bestatter hörte mit ins Ausland nehmen will und ich hierbei Antrag auf einstweilige Verfügung beim Amtsgericht_Zivilabteilung stellte, dieser abgewiesen wurde mit dem Hinweis - Nicht zuständig - ich sodann vom richter persönlich ,der mich in dieser Sache privat zwei mal anrief hingewiesen wurde, das sei eine Verwaltungssache, da "Bestattungsgesetz", folgte ich diesem Vorschlag und schrieb sodann ans zuständige Verwaltungsgericht in Regensburg mit der Bitte um einstweilige Anordnung die Urne bestatten zu lassen in Bayern, aus Pietätgründen, hier bekam ich die Antwort, nicht zuständig es ist Privat erge Zivilrecht.
1. Frage kann ich der Anwältin das Mandat entziehen, da sie mich mit der Urnenangelegenheit und dem Bestatungsgesetz allein ließ.
2. Wo kann ich mich erkundigen welches Gericht nun zuständig ist für meinen Antrag?

Danke.



Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1)
Sie können der bisherigen Rechtsanwältin jederzeit das Mandant auch ohne Angabe von Gründen entziehen. Es ist Ihre Wahl, welchen Rechtsanwalt Sie weiterhin beauftragen. Die Mandatskündigung sollten Sie schriftlich vornehmen und zugleich um Übersendung sämtlicher Unterlagen und Originale an Sie bitten.

2)
Es handelt sich bei dem von Ihnen geschilderten Streit um eine Angelegenheit der sog. Totenfürsorge. Entspricht der Inhaber der Totenfürsorge (Hier die Witwe) nachweislich nicht dem erklärten Willen des Verstorbenen, kann dies mit gerichtlicher Hilfe durchaus erzwungen werden. Dies sollte dann aber möglichst kurzfristig durch das Einwirken einer einstweiligen Verfügung vor der Beisetzung geschehen, da sich nach erfolgter Beisetzung Friedhofsverwaltung und auch Gericht mit der Genehmigung einer Umbettung erfahrungsgemäß schwer tun. Zuständig wäre hier das örtliche Amtsgericht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe für eine Rückfrage gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Kah


ich vergaß, dass ich fragen wollte wieviel die Anwältin für bis jetzt zwei Briefe sie nach RVA verlangen kann, denn ich befürchte, dass sie nach dem sich aus dem Pflichtteil ergebenden Streitwert abrechnet und das fände ich für zwei Briefe unangemessen.
Nach Anfrage sagte sie sie rechnet nach RVO ab, jedoch hat sie mich mit der Urne im Stich gelassen.
Mit der einstweiligen Verfügung muß ich Ihnen leider wiedersprechen, diese habe ich bereits beantragt, doch das Gericht, der Richter persönlich erklärte seine Nicht-Zuständigkeit. Dann wandte ich mich an das Zivilgericht und beantragte einstweilige Anordnung gegen das Krematorium, hier hiess es, Nicht zuständig mit evtl. Verweis.
Nun tel. ich heute mit dem Richter der Zivilkammer, dieser sich noch mal rückschloss mit dem Richter des Amtsgerichts und wurde nun darauf verwiesen dass entweder das Landratsamt, da die Urne bei einem Krematorium auf dem Land Passau bei einem Privatunternehmer steht oder an die Stadt Passau wo mein Vater verstarb und seinen letzten Wohnsitz hatte wenden soll. Da diese Behörden zuständig sind für den Vollzug des Bestattungsgesetzes.
Es gibt nichts nachweisliches, ausser dass die Witwe nun beim Nachlassgericht immense Bestattungskosten über 8000,- Euro im Nachlassverzeichnis angegeben hat, obwohl die Urne noch nicht beigesetzt ist! Ich weiß sie will sie ins Ausland (Philippinen) mitnehmen und ich weiß (ohne Beweis), dass mein Vater in Bayern begraben werden wollte.


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn es um die Art und Durchführung der Bestattung an sich geht, wäre sicher ein Verwaltungsgericht zuständig. Ich habe Sie aber so verstanden, als dass es Ihnen wichtig wäre, dass die Witwe die Urne des Vaters nicht auf den Philippinen beisetzen lässt. Insofern handelt es sich ja nicht um eine Streitigkeit zwischen Ihnen und dem deutschen Friedhof, sondern zwischen Ihnen und eine privaten Person um den Ort der Bestattung. Dafür ist das Amtsgericht zuständig.

Die Rechtsanwältin kann die bisherige Leistung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abrechnen. Dabei richten sich die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung nach dem Wert des Pflichtteilsanspruches. Da ich diesen nicht kenne, kann ich Ihnen die zu erwartenden Kosten leider nicht berechnen. Gern prüfe ich aber nach Vorlage der Abrechnung diese für Sie.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt


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Björn BlumeBjörn Blume
 

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Björn Blume
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